1. Die Befestigungselemente sind ungeeignet (Material, Wandstärke); die Befestigungselemente werden beschädigt, wenn das Anzugsdrehmoment der Schrauben 65 Nm nicht erreicht; Das Anzugsdrehmoment der Befestigungselemente beträgt während der Montage weniger als 40 Nm. „Technische Sicherheitsspezifikationen für Stahlrohrgerüste mit Verbindungselementen im Bauwesen“ 》JGJ130-2011.
3.2.1 Befestigungselemente sollten aus Temperguss oder Stahlguss bestehen und ihre Qualität und Leistung den Bestimmungen der aktuellen nationalen Norm „Steel Pipe Scaffolding Fasteners“ GB15831 entsprechen. Verbindungselemente aus anderen Materialien sollten geprüft werden, um nachzuweisen, dass ihre Qualität den Bestimmungen dieser Norm entspricht. Kann später verwendet werden.
3.2.2 Das Befestigungselement darf nicht beschädigt werden, wenn das Schraubenanzugsdrehmoment 65 N·m erreicht.
7.3.11 Absatz 2 legt fest: Das Anzugsdrehmoment der Schrauben sollte nicht weniger als 40 Nm und nicht mehr als 65 Nm betragen
2. Stahlrohre sind korrodiert, verformt, gebohrt usw. Tabelle 8.1.8 Korrosionstiefe der Außenfläche von Stahlrohren Nr. 3 ≤ 0,18 mm. 9.0.4 Es ist strengstens verboten, Löcher in Stahlrohre zu bohren.
3. Die Wandstärke des Stahlrohrs ist unzureichend.
3.1.2 Gerüststahlrohre sollten Stahlrohre mit einem Durchmesser von 48,3 × 3,6 sein und die maximale Masse jedes Stahlrohrs sollte 25,8 kg nicht überschreiten. Anhang D: Der Außendurchmesser des Stahlrohrs beträgt 48,3 mm, die zulässige Abweichung beträgt ±0,5, die Wandstärke beträgt 3,6 mm, die zulässige Abweichung beträgt ±0,36 und die minimale Wandstärke beträgt 3,24 mm.
4. Das Fundament ist nicht fest und flach, Ziegel werden unter die Pfosten gelegt oder hängen sogar in der Luft und die Unterlagen sind zu dünn und zu kurz.
7.2.1 Der Bau von Gerüstfundamenten und Fundamenten sollte entsprechend der Belastung des Gerüsts, der Errichtungshöhe, den Bodenbedingungen der Errichtungsstelle und den einschlägigen Bestimmungen der aktuellen nationalen Norm „Construction Quality Acceptance Code for Building Foundation Engineering“ erfolgen „GB50202.
7.3.3 Absatz 2 legt fest, dass die Polsterung aus Holz mit einer Länge von mindestens 2 Spannweiten, einer Dicke von mindestens 50 mm und einer Breite von mindestens 200 mm bestehen muss.
5. Das Fundament ist nicht eben, verhärtet und sinkt.
7.2.1 Der Bau von Gerüstfundamenten und Fundamenten sollte entsprechend der Belastung des Gerüsts, der Errichtungshöhe, den Bodenbedingungen der Errichtungsstelle und den einschlägigen Bestimmungen der aktuellen nationalen Norm „Construction Quality Acceptance Code for Building Foundation Engineering“ erfolgen „GB50202.
7.2.2 Das verdichtete Füllfundament sollte den relevanten Bestimmungen der aktuellen nationalen Norm „Code for Design of Building Foundations“ GB50007 entsprechen, und das Graubodenfundament sollte den relevanten Bestimmungen der aktuellen nationalen Norm „Code for Construction Quality Acceptance“ entsprechen of Building Foundation Engineering“ GB50202.
6. Grundlegende Wasseransammlung.
7.1.4 Die Montagestelle sollte von Schutt befreit werden, die Montagestelle sollte geebnet werden und die Entwässerung sollte glatt sein.
7.2.3 Die Höhe der Unterseite der Stangenauflage oder -basis sollte 50 mm bis 100 mm höher sein als der natürliche Boden.
7. Der Abstand zwischen den Stangen ist nicht den Designanforderungen entsprechend eingestellt und die Stangen an den Ecken fehlen.
Absatz 2 von Artikel 5.2.10. Wenn sich der Stufenabstand, der Längsabstand der Stangen, der horizontale Abstand der Stangen und der Abstand der verbindenden Wandteile des Gerüsts ändern, muss neben der Berechnung des unteren Stangenabschnitts auch der maximale Stufenabstand oder maximale Längsabstand berechnet werden Masten, horizontaler Mastabstand, Vertikale Mastabschnitte im Abstand der Verbindungswandteile zu anderen Teilen prüfen.
8. Die Länge der Stange ist falsch.
6.3.5 Mit Ausnahme der obersten Stufe im obersten Stockwerk müssen die Stöße jeder Stufe in den anderen Stockwerken beim Ausfahren der Stangen von einreihigen, zweireihigen und vollgeschossigen Gerüsten mit Stoßverbindern verbunden werden.
9. Die Unterseite der Stange hängt in der Luft
Im Fundament darf sich kein Wasser ansammeln (Artikel 8.2.3 Absatz 2), der Sockel darf nicht locker sein und es dürfen keine Stangen herabhängen.
10. Wenn die Mastfundamente nicht auf gleicher Höhe sind, ist der Kehrmast falsch eingestellt
6.3.3 Wenn die Fundamente der Gerüststangen nicht auf derselben Höhe liegen, muss die vertikale Kehrstange an der hohen Stelle um zwei Spannweiten nach unten verlängert und an der vertikalen Stange befestigt werden. Der Höhenunterschied sollte nicht größer als 1m sein. Der Abstand von der Achse des Mastes über dem Hang zum Hang sollte nicht weniger als 500 mm betragen.
11. Die vertikalen Pfosten des Außenrahmens stützen sich auf den auskragenden Bauteilen des Gebäudes ab, entsprechende Verstärkungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
5.5.3 Für Gerüste, die auf Gebäudestrukturen wie Fußböden errichtet werden, sollte die Tragfähigkeit der tragenden Gebäudestruktur berechnet werden. Wenn die Tragfähigkeitsanforderungen nicht erfüllt werden können, sollten zuverlässige Verstärkungsmaßnahmen ergriffen werden.
12. Der horizontale Stab befindet sich nicht am Hauptknoten
6.2.3 Am Hauptknoten muss eine quer verlaufende horizontale Stange installiert und mit rechtwinkligen Befestigungselementen befestigt werden. Das Entfernen ist strengstens untersagt.
Der Abstand zwischen den Mittelpunkten jedes Befestigungselements am Hauptknoten von Abschnitt 9 in Tabelle 8.2.4 beträgt ≤ 150 mm.
13. Die Kehrstange ist höher als 200 mm über dem Boden angebracht.
6.3.2 Gerüste müssen mit vertikalen und horizontalen Schwenkstangen ausgestattet sein. Der Längsausleger sollte mit rechtwinkligen Befestigungselementen höchstens 200 mm von der Unterseite des Stahlrohrs entfernt am Vertikalmast befestigt werden. Die horizontale Kehrstange sollte mit rechtwinkligen Befestigungselementen an der vertikalen Stange direkt unter der längsgerichteten Kehrstange befestigt werden.
14. Die horizontale Kehrstange fehlt
6.3.2 Die horizontale Kehrstange sollte mit rechtwinkligen Befestigungselementen an der vertikalen Stange direkt unter der längsgerichteten Kehrstange befestigt werden. Jeder Knoten muss mit einer horizontalen Kehrstange ausgestattet sein und darf nicht fehlen.
15. Es sind keine Wandbeschläge oder Scherenstützen vorhanden
Die verbindenden Wandteile haben die Aufgabe, ein Umkippen des Gerüsts unter Einwirkung von Windlast und anderen horizontalen Kräften zu verhindern, die gegenüberliegenden Pfosten dienen als Zwischenstützen.
16. Unregelmäßige Montage von Wandanschlussteilen
6.4.1 Die Lage und Anzahl der Gerüstwandteile ist nach dem Sonderbauplan festzulegen.
Die Verbindungswandteile gemäß Artikel 6.4.3 Absatz 1 sollten nahe am Hauptknoten angebracht werden und der Abstand vom Hauptknoten sollte nicht mehr als 300 mm betragen.
17. Falsche Einstellung flexibler Wandanschlussteile
6.4.6 Wandanschlussteile müssen zug- und druckfest ausgeführt sein. Bei zweireihigen Gerüsten ab einer Höhe von 24 m sollten starre Wandbeschläge zum Anschluss an das Gebäude verwendet werden.
18. Die Scherenstützen sind nicht oder nicht vollständig eingestellt.
6.6.3 Zweireihige Gerüste ab einer Höhe von 24 m sollten außen mit Scherenstreben ausgestattet sein; Einreihige und zweireihige Gerüste mit einer Höhe unter 24 m müssen an der Fassade mit einem Abstand von höchstens 15 m an beiden Enden, Ecken und in der Mitte der Außenseite installiert werden. , jeweils eine Scherenstrebe aufstellen und von unten nach oben durchgehend aufstellen.
7.3.9 Gerüstscherenstreben und zweireihige Gerüstquerdiagonalen sollten gleichzeitig mit vertikalen Pfosten, Längs- und Querhorizontalpfosten usw. errichtet und nicht zu spät installiert werden.
19. Die überlappende Länge der Scherenstrebe beträgt weniger als 1 m und die hervorstehende Länge des Stangenendes beträgt weniger als 100 mm.
Absatz 2 von 6.6.2 legt fest, dass die Auszugslänge der Scherenstrebe-Diagonalstange überlappt oder stumpf verbunden sein sollte und die Überlappung den Bestimmungen von Absatz 2 von Artikel 6.3.6 der Spezifikation entsprechen sollte; Absatz 2 von 6.3.6 Wenn die Länge des vertikalen Masts überlappt, sollte die Überlappungslänge nicht weniger als 1 m betragen und mit mindestens 2 rotierenden Befestigungselementen befestigt werden. Der Abstand von der Kante der Endbefestigungsabdeckung zum Stangenende sollte nicht weniger als 100 mm betragen.
20. Die Gerüstbretter auf dem Arbeitsboden sind nicht vollständig befestigt, stabil und fest.
6.2.4 Beim Einbau von Gerüstbrettern sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Gerüstbretter auf dem Arbeitsboden müssen vollständig befestigt, stabil und fest sein.
Die Gerüstbretter gemäß Artikel 7.3.13 Absatz 1 sollten vollständig gepflastert und fest verlegt sein und der Abstand von der Wand sollte nicht mehr als 150 mm betragen.
Die Gerüstsonde sollte mit einem verzinkten Stahldraht mit einem Durchmesser von 3,2 mm an der Stützstange befestigt werden.
21. Sondenbrett erscheint beim Verlegen von Gerüstbrettern
6.2.4 Beim Setzen von Gerüstbrettern sind folgende Vorschriften einzuhalten: Wenn die Gerüstbretter aneinander gestoßen und flach verlegt werden, sind an den Stoßstellen zwei quer verlaufende horizontale Stäbe anzubringen. Die Auszugslänge der Gerüstbretter sollte 130 mm bis 150 mm betragen. Die Summe der Auszugslängen der beiden Gerüstbretter sollte nicht größer als 300 mm sein; Wenn die Gerüstbretter überlappt und verlegt werden, sollten die Verbindungen auf den horizontalen Stangen abgestützt werden, die Überlappungslänge sollte nicht weniger als 200 mm betragen und die Länge, die aus den horizontalen Stangen herausragt, sollte nicht weniger als 100 mm betragen.
Die Gerüstbrettsonde gemäß Artikel 7.3.13 Absatz 2 muss mit einem verzinkten Stahldraht mit einem Durchmesser von 3,2 mm an der Stützstange befestigt werden.
22. Das Gerüst ist weit von der Wand entfernt und es gibt keine Schutzmaßnahmen.
7.3.13 Gerüstbretter sollten vollständig gepflastert und fest verlegt sein und der Abstand zur Wand sollte nicht mehr als 150 mm betragen.
23. Das Sicherheitsnetz ist beschädigt
9.0.12 Einreihige, zweireihige Gerüste und freitragende Gerüste sollten entlang der Peripherie des Rahmenkörpers vollständig mit einem dichtmaschigen Sicherheitsnetz umschlossen sein. Das engmaschige Sicherheitsnetz sollte an der Innenseite der Außenstange des Gerüsts angebracht und fest mit dem Rahmenkörper verbunden werden.
24. Unregelmäßige Rampenkonstruktion
Artikel 6.7.2 Absatz 4: Auf beiden Seiten der Rampe und rund um die Plattform sollten Geländer und Fußstopper angebracht werden. Die Höhe des Geländers sollte 1,2 m betragen und die Höhe der Fußanschläge sollte nicht weniger als 180 mm betragen.
Absatz 5 von Artikel 6.7.2: Wandbeschläge sollten an beiden Enden der Materialförderrinne, der Peripherie und dem Ende der Plattform installiert werden; horizontale Diagonalstäbe sollten alle zwei Schritte hinzugefügt werden; Es sollten Scherenstreben und Querdiagonalen aufgestellt werden.
Artikel 6.7.3 Absatz 3: Auf den Gerüstbrettern von Fußgängerrampen und Materialtransportrampen sollte alle 250 mm bis 300 mm ein rutschfester Holzstreifen angebracht werden, und die Dicke der Holzstreifen sollte 20 mm bis 30 mm betragen.
25. Zentralisierte Stapelung auf Gerüsten
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 24. April 2024